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Hörgeräte über die Beihilfe: was Beamte 2026 erstattet bekommen

Bundesbeamte, Pensionäre und ihre Familien rechnen Hörgeräte über die Beihilfe ab - kombiniert mit ihrer PKV-Restkostenversicherung. Wir zeigen Höchstbeträge, Bemessungssätze und den Ablauf nach der aktuellen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

// stand 05·2026 · regelungen gem. § 25 BBhV + BVA-Merkblatt Januar 2026
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Bund-Beihilfe: bis zu 1.500 € pro Ohr beihilfefähig (Personen ab 15 Jahren) - alle 5 Jahre erneut.

Vom beihilfefähigen Betrag erstattet die Beihilfestelle den Anteil Ihres Bemessungssatzes - üblich 50 % (aktive Beamte), 70 % (Pensionäre) oder 70 % (berücksichtigungsfähige Ehepartner). Den Rest übernimmt Ihr PKV-Restkostentarif. Die Länder-Beihilfen weichen leicht ab.

1.500 €
Höchstbetrag pro Ohr (Bund)
50 / 70 %
Bemessungssatz Aktiv/Pension
5 Jahre
Beihilfe-Intervall

Höchstbetrag und Ausnahmen (§ 25 BBhV, Anlage 11)

Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren beihilfefähig bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € pro Ohr (inkl. Nebenkosten). Bei medizinisch notwendigen Fernbedienungen kommt deren Aufwand obendrauf.

Der Höchstbetrag darf überschritten werden, wenn er zur ausreichenden Versorgung nicht reicht - insbesondere bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten. Praktisch heißt das: wer Premium-Geräte aus medizinischer Indikation braucht, bekommt sie über das Limit hinaus erstattet, sofern die Versorgung anders nicht möglich wäre.

Für Kinder unter 15 Jahren ist der Höchstbetrag faktisch aufgehoben - die Beihilfe übernimmt die volle Versorgung pädakustisch angemessener Geräte. Dieser Sonderpfad für Kinder gilt analog zur GKV-Sonderregel.

Bemessungssätze 2026 - was tatsächlich erstattet wird

Beihilfeberechtigte erhalten nicht den gesamten beihilfefähigen Betrag, sondern den Prozentsatz ihres individuellen Bemessungssatzes:

PersonengruppeBemessungssatz Bund
Aktive Beamte ohne berücksichtigungsfähige Ehepartner / Kinder50 %
Aktive Beamte mit 2+ berücksichtigungsfähigen Kindern70 %
Versorgungsempfänger (Pensionäre)70 %
Berücksichtigungsfähiger Ehepartner70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder, Vollwaisen80 %

Der nicht-beihilfefähige Anteil wird durch die PKV-Restkostenversicherung abgedeckt - beihilfekonforme Tarife übernehmen die übrigen 50 % bzw. 30 % bis zum Höchstbetrag. Wer keinen passenden Tarif hat, zahlt diese Differenz selbst.

Rechenbeispiel: aktiver Beamter, beidseitige Versorgung

Premium-Hörgeräte beidseitig - Rechnung 3.800 €

Rechnungsbetrag3.800,00 €
Beihilfefähig (2× max. 1.500 €)3.000,00 €
Beihilfe (50 % Bemessungssatz)1.500,00 €
PKV-Restkostentarif (50 % beihilfekonform)1.500,00 €
Nicht beihilfefähig (über Höchstbetrag)800,00 €
Eigenanteil (PKV-Tarif-abhängig)~ 0–800 €

Wer einen PKV-Tarif mit hohem Hilfsmittel-Limit hat, bekommt auch die 800 € Überschreitung erstattet. Bei knapp kalkulierten Tarifen bleibt der Rest am Beamten hängen.

Ablauf in 6 Schritten

1
HNO-Termin - Diagnose und Verordnung des Hörgeräts. Die Verordnung ist beihilfe-relevant.
2
Akustiker-Beratung + Kostenvoranschlag - 2-3 Modelle hören, transparenten KVA erstellen lassen.
3
Vorab-Anfrage bei Beihilfestelle und PKV - seit 2025 nicht mehr zwingend, aber empfohlen bei Preisen über 3.000 €.
4
Probetragen + Anpassung - 4 Wochen mit dem Wunschgerät. Reklamationen sind bis zum endgültigen Kauf möglich.
5
Rechnung + Verordnung einreichen - Original-Rechnung mit Hilfsmittelnummer an Beihilfestelle und PKV (Kopie genügt). Beihilfeantrag elektronisch oder per Formular.
6
Erstattung - Beihilfe zahlt direkt auf Ihr Konto, PKV separat. Bearbeitungsdauer üblicherweise 4-8 Wochen.

Länder-Beihilfen (Kurzüberblick)

Die Bundesbeihilfeverordnung gilt nur für Bundesbeamte. Landesbeamte (Lehrer, Polizei, Verwaltung) fallen unter die jeweilige Landesbeihilfeverordnung. Die Eckdaten weichen meist nur leicht ab:

  • Bayern, Baden-Württemberg, NRW: Höchstbetrag ebenfalls 1.500 €/Ohr, ähnliche Bemessungssätze
  • Hessen: 1.500 €/Ohr; Härtefallklausel etwas restriktiver formuliert
  • Berlin, Brandenburg: 1.500 €/Ohr; Anpassungsverfahren teils strenger dokumentiert
  • Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen: grundsätzlich an BBhV-Niveau orientiert

Maßgebend ist immer Ihre Landes-Beihilfeverordnung. Bei Zweifeln die Beihilfestelle Ihres Dienstherrn fragen - die Auskünfte sind verbindlich.

Wichtige Detailregeln

  • Intervall: Aufwendungen für Hörgeräte sind grundsätzlich alle 5 Jahre erneut beihilfefähig. Frühere Neuversorgung nur bei nachgewiesener Veränderung des Hörverlusts (Audiogramm-Vergleich) oder irreparabler Defekte.
  • Reparaturen sind beihilfefähig - aber Batterien, Pflege- und Reinigungsmittel sind nicht beihilfefähig (Ausnahmen für Kinder).
  • Keine Vorab-Genehmigung mehr nötig - seit der Elften Änderungsverordnung zur BBhV vom 20. Oktober 2025 entfällt die Vorab-Zustimmung der Beihilfestelle für Standard-Hörgeräte unter dem Höchstbetrag.
  • Fernbedienungen sind extra beihilfefähig, sofern medizinisch indiziert - bei Kindern und Senioren oft anerkannt.
  • Sonderfall HNO-Privatrechnung: Die Beihilfe erstattet HNO-ärztliche Leistungen separat über GOÄ-Sätze - nicht in den Hörgeräte-Höchstbetrag rechnen.

Quellen