Höchstbetrag und Ausnahmen (§ 25 BBhV, Anlage 11)
Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren beihilfefähig bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € pro Ohr (inkl. Nebenkosten). Bei medizinisch notwendigen Fernbedienungen kommt deren Aufwand obendrauf.
Der Höchstbetrag darf überschritten werden, wenn er zur ausreichenden Versorgung nicht reicht - insbesondere bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten. Praktisch heißt das: wer Premium-Geräte aus medizinischer Indikation braucht, bekommt sie über das Limit hinaus erstattet, sofern die Versorgung anders nicht möglich wäre.
Für Kinder unter 15 Jahren ist der Höchstbetrag faktisch aufgehoben - die Beihilfe übernimmt die volle Versorgung pädakustisch angemessener Geräte. Dieser Sonderpfad für Kinder gilt analog zur GKV-Sonderregel.
Bemessungssätze 2026 - was tatsächlich erstattet wird
Beihilfeberechtigte erhalten nicht den gesamten beihilfefähigen Betrag, sondern den Prozentsatz ihres individuellen Bemessungssatzes:
| Personengruppe | Bemessungssatz Bund |
|---|---|
| Aktive Beamte ohne berücksichtigungsfähige Ehepartner / Kinder | 50 % |
| Aktive Beamte mit 2+ berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger (Pensionäre) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiger Ehepartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder, Vollwaisen | 80 % |
Der nicht-beihilfefähige Anteil wird durch die PKV-Restkostenversicherung abgedeckt - beihilfekonforme Tarife übernehmen die übrigen 50 % bzw. 30 % bis zum Höchstbetrag. Wer keinen passenden Tarif hat, zahlt diese Differenz selbst.
Rechenbeispiel: aktiver Beamter, beidseitige Versorgung
Premium-Hörgeräte beidseitig - Rechnung 3.800 €
Wer einen PKV-Tarif mit hohem Hilfsmittel-Limit hat, bekommt auch die 800 € Überschreitung erstattet. Bei knapp kalkulierten Tarifen bleibt der Rest am Beamten hängen.
Ablauf in 6 Schritten
Länder-Beihilfen (Kurzüberblick)
Die Bundesbeihilfeverordnung gilt nur für Bundesbeamte. Landesbeamte (Lehrer, Polizei, Verwaltung) fallen unter die jeweilige Landesbeihilfeverordnung. Die Eckdaten weichen meist nur leicht ab:
- Bayern, Baden-Württemberg, NRW: Höchstbetrag ebenfalls 1.500 €/Ohr, ähnliche Bemessungssätze
- Hessen: 1.500 €/Ohr; Härtefallklausel etwas restriktiver formuliert
- Berlin, Brandenburg: 1.500 €/Ohr; Anpassungsverfahren teils strenger dokumentiert
- Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen: grundsätzlich an BBhV-Niveau orientiert
Maßgebend ist immer Ihre Landes-Beihilfeverordnung. Bei Zweifeln die Beihilfestelle Ihres Dienstherrn fragen - die Auskünfte sind verbindlich.
Wichtige Detailregeln
- Intervall: Aufwendungen für Hörgeräte sind grundsätzlich alle 5 Jahre erneut beihilfefähig. Frühere Neuversorgung nur bei nachgewiesener Veränderung des Hörverlusts (Audiogramm-Vergleich) oder irreparabler Defekte.
- Reparaturen sind beihilfefähig - aber Batterien, Pflege- und Reinigungsmittel sind nicht beihilfefähig (Ausnahmen für Kinder).
- Keine Vorab-Genehmigung mehr nötig - seit der Elften Änderungsverordnung zur BBhV vom 20. Oktober 2025 entfällt die Vorab-Zustimmung der Beihilfestelle für Standard-Hörgeräte unter dem Höchstbetrag.
- Fernbedienungen sind extra beihilfefähig, sofern medizinisch indiziert - bei Kindern und Senioren oft anerkannt.
- Sonderfall HNO-Privatrechnung: Die Beihilfe erstattet HNO-ärztliche Leistungen separat über GOÄ-Sätze - nicht in den Hörgeräte-Höchstbetrag rechnen.
Quellen
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BVA): Merkblatt Beihilfe Hilfsmittel - Stand Januar 2026
- BBhV § 25 + Anlage 11: Bundesbeihilfeverordnung - amtlicher Volltext
- BVA-Kurzmeldung: Elfte Änderungsverordnung BBhV - in Kraft 01.01.2026
- Erstattungskontor: Beihilfe Bund 2026 - Leistungen und Bemessungssätze