// kostenrechner · stand 05·2026

Hörgeräte-Kostenrechner

Berechnen Sie Ihren persönlichen Eigenanteil. Wir nutzen die aktuellen Festbeträge der gesetzlichen Krankenkasse (704,37 € pro Ohr, Stand 05/2025), für PKV-Tarife und für Bundes-Beihilfe (§ 25 BBhV).

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Bei „an Taubheit grenzend" liegt der Festbetrag bei 734,81 € statt 704,37 €.

€ / Gerät

Praktische Erfahrung: 150-400 € pro Ohr werden bei Premium-Versorgungen oft verhandelt.

Steht in Ihrem Tarif unter „Hilfsmittel" oder „Hörgeräte". Typisch 1.000 € - unbegrenzt.

Bund-Regelung. Landes-Beihilfen können leicht abweichen.

Diese Berechnung ist ein Richtwert. Tatsächliche Beträge hängen von Hersteller-Listenpreis, Akustiker-Rabatt, individuellem Tarif und medizinischer Indikation ab.

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Hinweise zur Berechnung

Verwendete Festbeträge (Stand 05/2025)

  • GKV-Festbetrag pro Hörgerät: 704,37 € (bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit: 734,81 €)
  • Otoplastik-Pauschale GKV: 45,07 € (individuell) / 11,61 € (offene Versorgung)
  • Einohr-Zuschlag: 115,96 € (an Taubheit grenzend: 117,76 €)
  • Gesetzliche Zuzahlung: 10 € pro Gerät, maximal
  • Beihilfe Bund: bis zu 1.500 € pro Ohr beihilfefähig (Personen ab 15 J., § 25 BBhV)

Was der Rechner nicht abbildet

  • Keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Kasse mehr oder weniger erstatten.
  • PKV-Tarife sind sehr unterschiedlich - prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Erstattungssatz und Höchstbetrag sind Eingaben, kein Ergebnis.
  • Belastungsgrenzen-Befreiung (Chroniker, niedriges Einkommen) ist nicht eingerechnet. Details siehe Befreiungs-Seite.
  • Reparatur-/Wartungskosten sind nicht enthalten.
  • Sonderfälle (Cochlea-Implantat, beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, Pädakustik unter 18) werden anders abgerechnet.

Quellen: Verbraucherzentrale (Stand 23.05.2025) · SGB V § 33 · Bundesbeihilfeverordnung BBhV § 25 · GKV-Spitzenverband Festbeträge.