LEISTUNGEN DER KRANKENKASSE FÜR HÖRGERÄTE
Liegt eine Hörminderung vor, müssen krankenversicherte Personen nicht den ganzen Betrag für ihre Hörgeräte alleine stemmen.
Sowohl gesetzliche als auch private Krankenkassen leisten einen Zuschuss zum Hörgerät, jedoch nur unter einer Voraussetzung. Wer beim Kauf seiner Hörgeräte die Kostenübernahme seiner Krankenkasse in Anspruch nehmen möchte, braucht eine Verordnung vom Facharzt. Denn nur wenn der Arzt die Schwerhörigkeit attestiert, springt die Krankenkasse ein und leistet ihren Zuschuss beim Kauf der Hörgeräte. Doch dieser ist nicht bei jeder Krankenkasse gleich. Welche Sätze aktuell gelten, was Ihre Krankenkasse konkret übernimmt und worauf Privatversicherte bei Abschluss Ihres Vertrages achten müssen, beinhaltet der folgende Artikel.Können Sie mit Ihrer Krankenkasse abrechnen? Ja!
In wenigen Schritten zum Hörgerät: Ist Ihre Krankenkasse dabei?
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Welchen Zuschuss leistet die Krankenkasse für Hörgeräte?
Dass gesetzliche Krankenkassen sich an den Kosten benötigter Hörgeräte beteiligen, ist per Gesetz geregelt. Verordnet ein HNO-Arzt seinen Patienten also eine Hörhilfe, müssen die Kassen sich an den Kosten beteiligen. Auch die Höhe der zu leistenden Sätze wird regelmäßig verankert. Dabei spielt aber nicht nur das Vorliegen einer Schwerhörigkeit allein eine Rolle, sondern auch deren Ausmaß. Der GKV-Spitzenverband legt unter Berücksichtigung der Marktsituation, der Lage von betroffenen Patienten und nach Gesprächen mit Hörgeräteherstellern einen bestimmten Satz fest.
Aktuell sehen die Sätze wie folgt aus:
- normale Schwerhörigkeit: 784,94 € für die erste Hörhilfe, 627,95 € für die zweite Hörhilfe (jeweils inkl. 7% MwSt.)
- an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit: 841,94 € für die erste Hörhilfe, 673,55 € für die zweite Hörhilfe (jeweils inkl. 7% MwSt.)
Insgesamt leisten die Krankenkassen für beide Hörgeräte also Zuschüsse bis zu 1.412,89 € (inkl. 7% MwSt.) bei normaler Schwerhörigkeit bzw. bis zu 1.515,49 € (inkl. 7% MwSt.) bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Von einer normalen Schwerhörigkeit spricht man, wenn die Hörschwelle von Betroffenen bei etwa 30 dB beginnt, das entspricht flüsterndem Sprechen. Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit liegt die Hörschwelle bei 80 dB, so laut, wie starker Verkehr oder ein Presslufthammer sind.
Ergänzend zum Satz für das Gerät selbst, zahlen die Krankenkassen eine Service- oder Reparaturpauschale. Diese deckt nötige Reparaturleistungen oder Wartungen für einen Nutzungszeitraum von sechs Jahren ab. Doch auch diese Leistung ist begrenzt. Geht ein teures Bauteil eines High-End-Gerätes kaputt, springt die Kasse nicht ein. Einen defekten Schlauch an einem zuzahlungsfreien Gerät ersetzt sie aber in jeden Fall.
Kostenübernahme bei Hörgeräten nicht überall gleich
Zwar legt der GKV-Spitzenverband feste Sätze vor, an denen sich die Krankenkassen orientieren. In der Praxis jedoch übernimmt nicht jede Krankenkasse den gleichen Betrag. Das liegt daran, dass die Kassen eigene Verträge mit den Hörgeräteakustikerketten abschließen, um einen Wettbewerb zu ermöglichen. Patienten sind daher immer gut beraten, sich die Leistungen ihrer eigenen Krankenkasse genau anzusehen, wenn Hörgeräte benötigt werden. Eines leistet jedoch jede Krankenkasse: Egal ob Betroffene z.B. bei der Techniker Krankenkasse, AOK oder DAK versichert sind, eine Grundversorgung mit angemessenen Hörgeräten wird immer bezuschusst.
Beim Hörgeräteakustiker findet sich diese Grundversorgung häufig unter der Bezeichnung Nulltarif. Denn egal, wie stark die Kaufkraft eines Patienten aussieht, ist es in Deutschland gesetzlich verankert, dass jeder Betroffene eine sachgerechte Versorgung mit passenden Hörgeräten erhält. Sachgerecht sind nach heutigem Stand Hörgeräte mit Digitaltechnik, mindestens vier Kanälen und einer Rückkopplungsunterdrückung.
Die Nulltarif-Hörgeräte bleiben technisch also nicht stehen, sondern sichern eine Grundversorgung auf dem aktuellen Stand der Technik. Fällig werden bei diesen Hörgeräten lediglich die Rezeptgebühren in Höhe von derzeit zehn Euro je Hörgerät. Wer mehr Leistung, mehr Komfort oder ein besondere Design wünscht, kann jedoch nicht mit der vollen Kostenübernahme seiner Krankenkasse rechnen und muss selbst eine Zuzahlung leisten.
Welchen Zuschuss leisten die einzelnen Krankenkassen?
Die gesetzlichen Krankenkassen orientieren sich am festgelegten Maximalsatz, unterscheiden sich aber im Detail voneinander. Um Ihnen eine erste Orientierung zu geben, listen wir im Folgenden die aktuell zugesagten Kostenübernahmen für Hörgeräte der größten Krankenkassen auf.
- KOSTENÜBERNAHME BEI DER AOK
"Normale Schwerhörigkeit":
- Für das erste Gerät: 685,00 €
- Für das zweite Gerät: 532,00 €
- Servicepauschale: 125,00 € je Hörgerät
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit:
- Für das erste Gerät: 840,00 €
- Für das zweite Gerät: 672,00 €
- Servicepauschale: 150,00 € je Hörgerät
- KOSTENÜBERNAHME BEI DER BARMER GEK
"Normale Schwerhörigkeit":
- Für das erste Gerät: 710,00 €
- Für das zweite Gerät: 557,00 €
- Servicepauschale: 140,00 € je Hörgerät
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit:
- Für das erste Gerät: 786,00 €
- Für das zweite Gerät: 670,00 €
- Servicepauschale: 140,00 € je Hörgerät
- KOSTENÜBERNAHME BEI DER DAK
"Normale Schwerhörigkeit":
- Für das erste Gerät: 710,00 €
- Für das zweite Gerät: 557,00 €
- Servicepauschale: 140,00 € je Hörgerät
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit:
- Für das erste Gerät: 850,00 €
- Für das zweite Gerät: 670,00 €
- Servicepauschale: 140,00 € je Hörgerät
- KOSTENÜBERNAHME BEI DER TECHNIKER KRANKENKASSE
"Normale Schwerhörigkeit":
- Für das erste Gerät: 685,00 €
- Für das zweite Gerät: 532,00 €
- Servicepauschale: 125,01 € je Hörgerät
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit:
- Für das erste Gerät: 840,00 €
- Für das zweite Gerät: 672,00 €
- Servicepauschale: 180,00 € je Hörgerät
Wie sieht die Kostenübernahme für Hörhilfen bei Privatpatienten aus?
Auch Privatversicherte haben ein Recht auf Kostenübernahme ihrer Hörgeräte, wenn ein Arzt solche verordnet hat. Die genauen Beträge, die von den Krankenkassen übernommen werden, sind jedoch oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Versicherte bei der PKV sollten immer ihre Vertragsunterlagen studieren, denn hier ist verankert, welchen Zuschuss die jeweilige Krankenkasse für die Hörgeräte leistet. Finden sich im Vertrag keine konkreten Zahlen, ist es sinnvoll, direkt bei der Kasse nachzufragen. Oftmals schwammige Formulierungen wie die Kostenübernahme einer “angemessenen Versorgung” müssen so nicht hingenommen werden und verstoßen gegen das Transparenzgebot gemäß § 307, Abs. 1 BGB. Wer also gerade dabei ist als Privatier die Krankenversicherung zu wechseln, sollte genau hierauf achten.
Leistungen der Krankenkasse für Kinder und Berufstätige
Generell ist die komplette Hörgeräteversorgung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kostenfrei. Die Krankenkassen übernehmen hier sowohl den Preis für das Hörgerät als auch Folgekosten wie Reparaturen oder Batterien. Berufstätige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit stark auf ein gutes Gehör angewiesen sind, z. B. Berufsmusiker, sollten die Kostenübernahme seitens der Rentenversicherung oder ihrer Berufsgenossenschaft prüfen. Gegebenenfalls springen diese ein und leisten anstelle der Krankenkasse einen Zuschuss für benötigte Hörgeräte.
Was Ihre Krankenkasse konkret übernimmt, erfahren Sie, wenn Sie sich bei einem Akustiker Ihres Vertrauens einen Kostenvoranschlag für Ihre Hörgeräte erstellen lassen. Wir von hoer-gut.com helfen Ihnen dabei, diesen Fachmann schnell und unkompliziert zu finden. Kontaktieren Sie uns gern über unser Anfrageformular und profitieren Sie von unserem starken Netzwerk!Unser Service für Sie
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