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LEIS­TUN­GEN DER KRAN­KEN­KASSE FÜR HÖRGERÄTE

Liegt eine Hör­min­de­rung vor, müssen kran­ken­ver­si­cherte Per­so­nen nicht den ganzen Betrag für ihre Hör­ge­räte alleine stemmen.

Sowohl gesetz­li­che als auch pri­vate Kran­ken­kas­sen leis­ten einen Zuschuss zum Hör­ge­rät, jedoch nur unter einer Vor­aus­set­zung. Wer beim Kauf seiner Hör­ge­räte die Kos­ten­über­nahme seiner Kran­ken­kasse in Anspruch nehmen möchte, braucht eine Ver­ord­nung vom Fach­arzt. Denn nur wenn der Arzt die Schwer­hö­rig­keit attes­tiert, springt die Kran­ken­kasse ein und leis­tet ihren Zuschuss beim Kauf der Hör­ge­räte. Doch dieser ist nicht bei jeder Kran­ken­kasse gleich. Welche Sätze aktu­ell gelten, was Ihre Kran­ken­kasse kon­kret über­nimmt und worauf Pri­vat­ver­si­cherte bei Abschluss Ihres Ver­tra­ges achten müssen, beinhal­tet der fol­gende Artikel. 


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Wel­chen Zuschuss leis­tet die Kran­ken­kasse für Hörgeräte?

Dass gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen sich an den Kosten benö­tig­ter Hör­ge­räte betei­li­gen, ist per Gesetz gere­gelt. Ver­ord­net ein HNO-Arzt seinen Pati­en­ten also eine Hör­hilfe, müssen die Kassen sich an den Kosten betei­li­gen. Auch die Höhe der zu leis­ten­den Sätze wird regel­mä­ßig ver­an­kert. Dabei spielt aber nicht nur das Vor­lie­gen einer Schwer­hö­rig­keit allein eine Rolle, son­dern auch deren Ausmaß. Der GKV-Spit­zen­ver­band legt unter Berück­sich­ti­gung der Markt­si­tua­tion, der Lage von betrof­fe­nen Pati­en­ten und nach Gesprä­chen mit Hör­ge­rä­te­her­stel­lern einen bestimm­ten Satz fest.

Aktu­ell sehen die Sätze wie folgt aus:

  • nor­male Schwer­hö­rig­keit: 784,94 € für die erste Hör­hilfe, 627,95 € für die zweite Hör­hilfe (jeweils inkl. 7% MwSt.)
  • an Taub­heit gren­zende Schwer­hö­rig­keit: 841,94 € für die erste Hör­hilfe, 673,55 € für die zweite Hör­hilfe (jeweils inkl. 7% MwSt.)

Ins­ge­samt leis­ten die Kran­ken­kas­sen für beide Hör­ge­räte also Zuschüsse bis zu 1.412,89 € (inkl. 7% MwSt.) bei nor­ma­ler Schwer­hö­rig­keit bzw. bis zu 1.515,49 € (inkl. 7% MwSt.) bei an Taub­heit gren­zen­der Schwer­hö­rig­keit. Von einer nor­ma­len Schwer­hö­rig­keit spricht man, wenn die Hör­schwelle von Betrof­fe­nen bei etwa 30 dB beginnt, das ent­spricht flüs­tern­dem Spre­chen. Bei an Taub­heit gren­zen­der Schwer­hö­rig­keit liegt die Hör­schwelle bei 80 dB, so laut, wie star­ker Ver­kehr oder ein Press­luft­ham­mer sind.

Ergän­zend zum Satz für das Gerät selbst, zahlen die Kran­ken­kas­sen eine Ser­vice- oder Repa­ra­tur­pau­schale. Diese deckt nötige Repa­ra­tur­leis­tun­gen oder War­tun­gen für einen Nut­zungs­zeit­raum von sechs Jahren ab. Doch auch diese Leis­tung ist begrenzt. Geht ein teures Bau­teil eines High-End-Gerä­tes kaputt, springt die Kasse nicht ein. Einen defek­ten Schlauch an einem zuzah­lungs­freien Gerät ersetzt sie aber in jeden Fall.

Kos­ten­über­nahme bei Hör­ge­rä­ten nicht über­all gleich

Zwar legt der GKV-Spit­zen­ver­band feste Sätze vor, an denen sich die Kran­ken­kas­sen ori­en­tie­ren. In der Praxis jedoch über­nimmt nicht jede Kran­ken­kasse den glei­chen Betrag. Das liegt daran, dass die Kassen eigene Ver­träge mit den Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker­ket­ten abschlie­ßen, um einen Wett­be­werb zu ermög­li­chen. Pati­en­ten sind daher immer gut bera­ten, sich die Leis­tun­gen ihrer eige­nen Kran­ken­kasse genau anzu­se­hen, wenn Hör­ge­räte benö­tigt werden. Eines leis­tet jedoch jede Kran­ken­kasse: Egal ob Betrof­fene z.B. bei der Tech­ni­ker Kran­ken­kasse, AOK oder DAK ver­si­chert sind, eine Grund­ver­sor­gung mit ange­mes­se­nen Hör­ge­rä­ten wird immer bezuschusst.

Beim Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker findet sich diese Grund­ver­sor­gung häufig unter der Bezeich­nung Null­ta­rif. Denn egal, wie stark die Kauf­kraft eines Pati­en­ten aus­sieht, ist es in Deutsch­land gesetz­lich ver­an­kert, dass jeder Betrof­fene eine sach­ge­rechte Ver­sor­gung mit pas­sen­den Hör­ge­rä­ten erhält. Sach­ge­recht sind nach heu­ti­gem Stand Hör­ge­räte mit Digi­tal­tech­nik, min­des­tens vier Kanä­len und einer Rückkopplungsunterdrückung.

Die Null­ta­rif-Hör­ge­räte blei­ben tech­nisch also nicht stehen, son­dern sichern eine Grund­ver­sor­gung auf dem aktu­el­len Stand der Tech­nik. Fällig werden bei diesen Hör­ge­rä­ten ledig­lich die Rezept­ge­büh­ren in Höhe von der­zeit zehn Euro je Hör­ge­rät. Wer mehr Leis­tung, mehr Kom­fort oder ein beson­dere Design wünscht, kann jedoch nicht mit der vollen Kos­ten­über­nahme seiner Kran­ken­kasse rech­nen und muss selbst eine Zuzah­lung leisten.

Wel­chen Zuschuss leis­ten die ein­zel­nen Krankenkassen?

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ori­en­tie­ren sich am fest­ge­leg­ten Maxi­mal­satz, unter­schei­den sich aber im Detail von­ein­an­der. Um Ihnen eine erste Ori­en­tie­rung zu geben, listen wir im Fol­gen­den die aktu­ell zuge­sag­ten Kos­ten­über­nah­men für Hör­ge­räte der größ­ten Kran­ken­kas­sen auf.

- KOS­TEN­ÜBER­NAHME BEI DER AOK

“Nor­male Schwerhörigkeit”:

  • Für das erste Gerät: 685,00 €
  • Für das zweite Gerät: 532,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 125,00 € je Hörgerät

An Taub­heit gren­zende Schwerhörigkeit:

  • Für das erste Gerät: 840,00 €
  • Für das zweite Gerät: 672,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 150,00 € je Hörgerät

- KOS­TEN­ÜBER­NAHME BEI DER BARMER GEK

“Nor­male Schwerhörigkeit”: 

  • Für das erste Gerät: 710,00 €
  • Für das zweite Gerät: 557,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 140,00 € je Hörgerät

An Taub­heit gren­zende Schwerhörigkeit:

  • Für das erste Gerät: 786,00 €
  • Für das zweite Gerät: 670,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 140,00 € je Hörgerät

- KOS­TEN­ÜBER­NAHME BEI DER DAK

“Nor­male Schwerhörigkeit”:

  • Für das erste Gerät: 710,00 €
  • Für das zweite Gerät: 557,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 140,00 € je Hörgerät

An Taub­heit gren­zende Schwerhörigkeit:

  • Für das erste Gerät: 850,00 €
  • Für das zweite Gerät: 670,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 140,00 € je Hörgerät

- KOS­TEN­ÜBER­NAHME BEI DER TECH­NI­KER KRANKENKASSE

“Nor­male Schwerhörigkeit”:

  • Für das erste Gerät: 685,00 €
  • Für das zweite Gerät: 532,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 125,01 € je Hörgerät

An Taub­heit gren­zende Schwerhörigkeit:

  • Für das erste Gerät: 840,00 €
  • Für das zweite Gerät: 672,00 €
  • Ser­vice­pau­schale: 180,00 € je Hörgerät

Wie sieht die Kos­ten­über­nahme für Hör­hil­fen bei Pri­vat­pa­ti­en­ten aus?

Auch Pri­vat­ver­si­cherte haben ein Recht auf Kos­ten­über­nahme ihrer Hör­ge­räte, wenn ein Arzt solche ver­ord­net hat. Die genauen Beträge, die von den Kran­ken­kas­sen über­nom­men werden, sind jedoch oft nicht auf den ersten Blick ersicht­lich. Ver­si­cherte bei der PKV soll­ten immer ihre Ver­trags­un­ter­la­gen stu­die­ren, denn hier ist ver­an­kert, wel­chen Zuschuss die jewei­lige Kran­ken­kasse für die Hör­ge­räte leis­tet. Finden sich im Ver­trag keine kon­kre­ten Zahlen, ist es sinn­voll, direkt bei der Kasse nach­zu­fra­gen. Oft­mals schwam­mige For­mu­lie­run­gen wie die Kos­ten­über­nahme einer “ange­mes­se­nen Ver­sor­gung” müssen so nicht hin­ge­nom­men werden und ver­sto­ßen gegen das Trans­pa­renz­ge­bot gemäß § 307, Abs. 1 BGB. Wer also gerade dabei ist als Pri­va­tier die Kran­ken­ver­si­che­rung zu wech­seln, sollte genau hier­auf achten.

Leis­tun­gen der Kran­ken­kasse für Kinder und Berufstätige

Gene­rell ist die kom­plette Hör­ge­rä­te­ver­sor­gung für Kinder bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kos­ten­frei. Die Kran­ken­kas­sen über­neh­men hier sowohl den Preis für das Hör­ge­rät als auch Fol­ge­kos­ten wie Repa­ra­tu­ren oder Bat­te­rien. Berufs­tä­tige, die im Rahmen ihrer Tätig­keit stark auf ein gutes Gehör ange­wie­sen sind, z. B. Berufs­mu­si­ker, soll­ten die Kos­ten­über­nahme sei­tens der Ren­ten­ver­si­che­rung oder ihrer Berufs­ge­nos­sen­schaft prüfen. Gege­be­nen­falls sprin­gen diese ein und leis­ten anstelle der Kran­ken­kasse einen Zuschuss für benö­tigte Hörgeräte.

Was Ihre Kran­ken­kasse kon­kret über­nimmt, erfah­ren Sie, wenn Sie sich bei einem Akus­ti­ker Ihres Ver­trau­ens einen Kos­ten­vor­anschlag für Ihre Hör­ge­räte erstel­len lassen. Wir von hoer-gut.com helfen Ihnen dabei, diesen Fach­mann schnell und unkom­pli­ziert zu finden. Kon­tak­tie­ren Sie uns gern über unser Anfra­ge­for­mu­lar und pro­fi­tie­ren Sie von unse­rem star­ken Netzwerk!

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